CLP-Verordnung – Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging) ist das zentrale europäische Regelwerk zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische. Sie setzt das weltweit harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen in EU-Recht um und gilt seit dem 1. Juni 2015 verbindlich für alle in der EU in Verkehr gebrachten chemischen Produkte. Die CLP-Verordnung ersetzt die früheren Richtlinien 67/548/EWG (Stoffe) und 1999/45/EG (Zubereitungen) und führt einheitliche Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie H- und P-Sätze ein. Ziel ist der Schutz von Mensch und Umwelt durch klare, international verständliche Gefahrenkommunikation.

Einstufung & Kennzeichnung

Die Einstufung erfolgt nach den intrinsischen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches. Hersteller und Importeure müssen anhand verfügbarer Daten prüfen, ob ein Stoff physikalische, gesundheitliche oder umweltbezogene Gefahren aufweist, und ihn entsprechend den Kriterien der CLP-Verordnung einstufen.

Gefahrenklassen

Die CLP-Verordnung definiert 28 Gefahrenklassen in drei Hauptgruppen: Physikalische Gefahren (z. B. entzündbare Flüssigkeiten, explosive Stoffe, oxidierende Stoffe), Gesundheitsgefahren (z. B. akute Toxizität, Hautätzung, Karzinogenität) und Umweltgefahren (z. B. gewässergefährdend). Jede Klasse ist in Kategorien unterteilt, die den Schweregrad der Gefahr anzeigen.

Signalwörter

„Gefahr" (danger) wird für schwerwiegende Gefahrenkategorien verwendet, „Achtung" (warning) für weniger schwerwiegende. Jede Einstufung erhält genau ein Signalwort – oder keines, wenn die Gefahrenkategorie dies nicht vorsieht.

GHS-Piktogramme

Neun rot umrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund ersetzen die bisherigen orangefarbenen Gefahrensymbole. Jedes Piktogramm steht für eine bestimmte Gefahrengruppe – vom Totenkopf (akute Toxizität) über die Flamme (Entzündbarkeit) bis zur Umweltgefahr (toter Baum und Fisch).

GHS-Piktogramme erklärt

H-Sätze – Gefahrenhinweise

H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben Art und Schweregrad einer Gefahr. Sie bestehen aus dem Buchstaben H gefolgt von einer dreistelligen Nummer: H2xx für physikalische Gefahren, H3xx für Gesundheitsgefahren und H4xx für Umweltgefahren. Im Gegensatz zu den alten R-Sätzen sind H-Sätze weltweit standardisiert.

Alle H-Sätze im Überblick

P-Sätze – Sicherheitshinweise

P-Sätze (Precautionary Statements) empfehlen Maßnahmen zur Minimierung von Risiken. Sie gliedern sich in fünf Kategorien: Allgemein (P1xx), Prävention (P2xx), Reaktion (P3xx), Lagerung (P4xx) und Entsorgung (P5xx). P-Sätze ersetzen die früheren S-Sätze der EU-Richtlinie.

Alle P-Sätze im Überblick

R→H Umrechnungstabelle

Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung der alten R-Sätze (Risikosätze) zu den neuen H-Sätzen nach CLP-Verordnung, Anhang VII. Beachten Sie, dass die Zuordnung nicht immer 1:1 erfolgt – ein R-Satz kann mehreren H-Sätzen entsprechen.

R1

In trockenem Zustand explosionsgefährlich.

Explosiv; Gefahr der Massenexplosion.

R2

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.

Explosiv; Gefahr der Massenexplosion.

R3

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich.

Explosiv; Gefahr der Massenexplosion.

R5

Beim Erwärmen explosionsfähig.

Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

R6

Mit und ohne Luft explosionsfähig.

Instabil, explosiv.

R7

Kann Brand verursachen.

Erwärmung kann Brand verursachen.

R8

Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.

Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.

R9

Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.

Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.

R10

Entzündlich.

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

R11

Leichtentzündlich.

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

R12

Hochentzündlich.

Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.

R14

Reagiert heftig mit Wasser.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.

R15

Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

R17

Selbstentzündlich an der Luft.

Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

R18

Bei Gebrauch Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

R20

Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

R21

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.

Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

R22

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

R23

Giftig beim Einatmen.

Giftig bei Einatmen.

R24

Giftig bei Berührung mit der Haut.

Giftig bei Hautkontakt.

R25

Giftig beim Verschlucken.

Giftig bei Verschlucken.

R26

Sehr giftig beim Einatmen.

Lebensgefahr bei Einatmen.

R27

Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R28

Sehr giftig beim Verschlucken.

Lebensgefahr bei Verschlucken.

R29

Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

R34

Verursacht Verätzungen.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

R35

Verursacht schwere Verätzungen.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

R36

Reizt die Augen.

Verursacht schwere Augenreizung.

R37

Reizt die Atmungsorgane.

Kann die Atemwege reizen.

R38

Reizt die Haut.

Verursacht Hautreizungen.

R39

Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

Schädigt die Organe.

R40

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R41

Gefahr ernster Augenschäden.

Verursacht schwere Augenschäden.

R42

Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R43

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R45

Kann Krebs erzeugen.

Kann Krebs erzeugen.

R46

Kann vererbbare Schäden verursachen.

Kann genetische Defekte verursachen.

R48

Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R49

Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

Kann Krebs erzeugen.

R50

Sehr giftig für Wasserorganismen.

Sehr giftig für Wasserorganismen.

R51

Giftig für Wasserorganismen.

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52

Schädlich für Wasserorganismen.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R53

Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R60

Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

R62

Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

R64

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R65

Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R68

Irreversibler Schaden möglich.

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Kann die Organe schädigen.

S→P Umrechnungstabelle

Diese Tabelle zeigt die Zuordnung der alten S-Sätze (Sicherheitsratschläge) zu den neuen P-Sätzen nach CLP-Verordnung. Auch hier ist die Zuordnung nicht immer eindeutig.

S1

Unter Verschluss aufbewahren.

Unter Verschluss aufbewahren.

S2

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S3

Kühl aufbewahren.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

S7

Behälter dicht geschlossen halten.

Behälter dicht verschlossen halten.

S9

Behälter an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

S13

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

S16

Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.

S17

Von brennbaren Stoffen fernhalten.

Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.

S20

Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

S22

Staub nicht einatmen.

Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

S23

Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

S24

Berührung mit der Haut vermeiden.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S25

Berührung mit den Augen vermeiden.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:

Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.

Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

S27

Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.

S28

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:

Mit viel Wasser waschen.

S33

Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Anlagen/Lüftungsanlagen/Beleuchtung verwenden.

S35

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen.

S36

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S37

Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S38

Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S39

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

S45

Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen.

BEI Exposition oder falls betroffen:

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

BEI VERSCHLUCKEN:

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

S50

Nicht mischen mit …

Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.

S51

Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.

Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

S56

Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen.

S57

Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

S59

Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller erfragen.

Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen.

S61

Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen.

BEI VERSCHLUCKEN:

KEIN Erbrechen herbeiführen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Pflichten für Unternehmen

Die CLP-Verordnung verpflichtet alle Akteure der Lieferkette zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische.

Hersteller & Formulierer

Hersteller und Formulierer müssen ihre Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen, mit den korrekten Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, H- und P-Sätzen kennzeichnen und die Einstufung bei der ECHA melden (C&L-Inventar).

Importeure

Importeure, die Stoffe oder Gemische in die EU einführen, tragen die gleichen Pflichten wie Hersteller. Sie müssen sicherstellen, dass die Kennzeichnung den CLP-Anforderungen entspricht, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Sicherheitsdatenblatt

Die CLP-Einstufung muss im Sicherheitsdatenblatt (SDB, Abschnitt 2) dokumentiert werden. REACH-Verordnung und CLP-Verordnung greifen hier ineinander: Jede Änderung der Einstufung erfordert ein aktualisiertes SDB.

Häufige Fragen zur CLP-Verordnung

Was ist der Unterschied zwischen CLP und GHS?

GHS (Globally Harmonized System) ist das weltweite UN-Rahmenwerk zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. CLP ist die EU-Verordnung, die GHS in europäisches Recht umsetzt. CLP enthält einige EU-spezifische Anpassungen, folgt aber grundsätzlich den GHS-Kriterien. In der Praxis werden die Begriffe oft synonym verwendet.

Gelten R- und S-Sätze noch?

Nein. Seit dem 1. Juni 2015 gelten ausschließlich die H- und P-Sätze der CLP-Verordnung. Die alten R- und S-Sätze der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sind vollständig abgelöst. Vorhandene Altbestände mit alter Kennzeichnung dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Wer ist für die Einstufung verantwortlich?

Die Verantwortung liegt beim Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für bestimmte besonders gefährliche Stoffe gibt es harmonisierte Einstufungen (Anhang VI der CLP-Verordnung), die verbindlich gelten.

Was ist eine harmonisierte Einstufung?

Eine harmonisierte Einstufung ist eine EU-weit verbindliche Einstufung eines Stoffes, die in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt ist. Sie gilt für besonders gefährliche Stoffe (CMR-Stoffe, Atemwegssensibilisierer) und hat Vorrang vor einer Selbsteinstufung durch den Hersteller.

Wo finde ich die offizielle CLP-Verordnung?

Die konsolidierte Fassung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist über EUR-Lex verfügbar, das offizielle Rechtsportal der EU. Zusätzlich bietet die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) Leitfäden und Werkzeuge zur praktischen Umsetzung der CLP-Anforderungen.

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